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SARS-CoV-2 Impfpflicht für Arbeitnehmer?

Zumindest derzeit ist in Deutschland keine Impfpflicht geplant – auch wenn der Gesetzgeber eine solche Pflicht mittels des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich erlassen könnte und in anderen Fällen (z.B. Masern) von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht hat. Auch Arbeitgeber können die Beschäftigten mittels ihres Weisungsrechts nicht zu einer Impfung verpflichten. Eine gleichwohl ergehende Weisung wäre unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Schutzes der körperlichen Unversehrtheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unwirksam. Kann der Arbeitgeber jedoch sein Hausrecht dergestalt ausüben, dass er den Zutritt zum Betriebsgelände etwa an einen Impfnachweis knüpft? Dies dürfte allenfalls dann möglich sein, wenn keine milderen Mittel zur Eindämmung des Infektionsrisikos, wie etwa Home-Office oder Hygienemaßnahmen, bestehen. Das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ist in jedem Fall ausreichend zu berücksichtigen. Zudem beträfe eine solche Vorschrift grundsätzlich das Ordnungsverhalten und den Gesundheitsschutz, weshalb der Betriebsrat vor Erlass mitzubestimmen hätte. Arbeitgeber können keine Verpflichtung zur Impfung einführen. Zutrittsbeschränkungen werden nur im Ausnahmefall und unter Beachtung der betrieblichen Mitbestimmung möglich sein.




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Steuern auf Arbeiten im Homeoffice?

Schon fordern erste Stimmen eine Homeoffice-Steuer: Denn Aufwendungen für die Bürofahrt, Mittagessen oder Kleidung fielen im Homeoffice weg oder reduzierten sich erheblich. Die aufgebaute Infrastruktur würde weniger genutzt. Mit dem Steueraufkommen ließen sich die unterstützen, die nicht im Homeoffice arbeiten können.

Fürs Homeoffice ist jedoch eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Denn Arbeitgeber können Homeoffice grundsätzlich nicht einseitig anordnen. Eine Steuer könnte daher die Verbreitung von Desk Sharing Modellen, die u.a. Mietkosten für Büroräume reduzieren sollen, erschweren.

Unterschiedliche Steuersätze auf Erwerbseinkommen dürften gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen. Der Wegfall von Aufwendungen wird steuerlich dadurch berücksichtigt, dass auch Werbungskosten entfallen.

Eine Nicht-Inanspruchnahme von Infrastruktur ist kein Anknüpfungspunkt für eine Steuer. Das wäre Anlass für eine Entlastung. So wird die Gewerbesteuer auch mit der Infrastrukturnutzung begründet. Also: Eine Homeoffice-Steuer dürfte sich nicht rechtfertigen lassen.




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