Steuern auf Arbeiten im Homeoffice?

Von und am November 18, 2020
Gepostet In COVID-19, Homeoffice

Schon fordern erste Stimmen eine Homeoffice-Steuer: Denn Aufwendungen für die Bürofahrt, Mittagessen oder Kleidung fielen im Homeoffice weg oder reduzierten sich erheblich. Die aufgebaute Infrastruktur würde weniger genutzt. Mit dem Steueraufkommen ließen sich die unterstützen, die nicht im Homeoffice arbeiten können.

Fürs Homeoffice ist jedoch eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Denn Arbeitgeber können Homeoffice grundsätzlich nicht einseitig anordnen. Eine Steuer könnte daher die Verbreitung von Desk Sharing Modellen, die u.a. Mietkosten für Büroräume reduzieren sollen, erschweren.

Unterschiedliche Steuersätze auf Erwerbseinkommen dürften gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen. Der Wegfall von Aufwendungen wird steuerlich dadurch berücksichtigt, dass auch Werbungskosten entfallen.

Eine Nicht-Inanspruchnahme von Infrastruktur ist kein Anknüpfungspunkt für eine Steuer. Das wäre Anlass für eine Entlastung. So wird die Gewerbesteuer auch mit der Infrastrukturnutzung begründet. Also: Eine Homeoffice-Steuer dürfte sich nicht rechtfertigen lassen.

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Philipp Schäuble
Dr. Philipp Schäuble berät nationale und internationale Unternehmen u.a. aus dem Life Sciences-Bereich, der Automobilbranche, der Baubranche, der Personaldienstleisterbranche sowie dem Finanz- und Verlagswesen zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.


Dr. Gero Burwitz
Dr. Gero Burwitz ist Fachanwalt für Steuerrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Unternehmensbesteuerung, insbesondere der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften, den steuerlichen Aspekten von Finanzierungen und Umstrukturierungen, dem internationalen und europäischen Steuerrecht, dem Einkommensteuerrecht, der Vertretung gegenüber den Finanzbehörden und der Prozessführung in Steuersachen vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof. Besondere Expertise besitzt Dr. Burwitz bei steuerlichen Aspekten von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, Grundsatzfragen der Lohnbesteuerung von Arbeitnehmern sowie bei der Besteuerung gemeinnütziger Organisationen. Dr. Burwitz ist Mitglied der Praxisgruppe für Steuerrecht.

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