Sie testen Apps oder entwickeln Software, machen Fotos oder korrigieren Texte, all dies mittels vieler, meist kleinerer Arbeitsaufträge über spezielle Internetplattformen – die Crowdworker.

Welche Regeln für sie nach den Maßstäben des Arbeitsrechts gelten, ist seit Langem umstritten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun in einem mit Spannung erwarteten Urteil über den Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers zu entscheiden und hat diesen – durchaus überraschend – bejaht (Urteil vom 1.12.2020, Az. 9 AZR 102/20).

Lesen Sie in unserem Gastbeitrag, ob das Urteil nun endlich Klarheit für alle Crowdworker bringt, und welche Herausforderungen für das Geschäftsmodell Crowdworking bestehen: https://ow.ly/7xBm50CBCoD




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