1. ANKÜNDIGUNG – KEINE ENTSCHÄDIGUNG MEHR FÜR UNGEIMPFTE
Die Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben angekündigt, ab dem 15. September 2021 bzw. ab dem 11. Oktober 2021 keine Entschädigungszahlungen mehr nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an ungeimpfte Personen zu leisten. Auch der Bundesgesundheitsminister hatte zuvor bereits die Überlegung geäußert, dass er sich ein entsprechendes Vorgehen für die Zukunft vorstellen kann.
2. DER GRUNDSATZ – ENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCH BEI VER-DIENSTAUSFALL
§ 56 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG gewährt Personen einen Entschädigungsanspruch, wenn sie aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen. Eine Quarantäne erfolgt hierbei für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider nach Maßgabe des (Entschließungs-)Ermessens der zuständigen Behörde (§ 30 IfSG). Über § 32 IfSG und § 36 IfSG gelangt man ferner zu den in der Corona-Einreise-Verordnung oder den landesspezifischen Corona-Test und-Quarantäne-Verordnungen geregelten Vorgaben.
Häufigster Anwendungsfall war zuletzt, insbesondere zu Urlaubszeiten, die Quarantäne-pflicht nach einer Einreise aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet. In einem solchen Fall gilt derzeit, dass sich alle Einreisenden und Reiserückkehrer in eine zehn- bzw. 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Eine Ausnahme gilt lediglich für vollständig Geimpfte oder Genesene bei einer Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet. Auch für Ungeimpfte besteht hier die Möglichkeit, sich vorzeitig frei zu testen (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html). Ein weiteres Beispiel für eine Quarantäneanordnung ist nach Maßgabe der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung NRW das Vorliegen eines positiven Testergebnisses (Schnell- oder PCR-Test) – auch als Haushaltsangehöriger einer positiv PCR-gestesteten Person ist man quarantänepflichtig. Den Behörden steht ein Ermessen hinsichtlich einer Quarantäneanordnung beispielsweise bei Erstkontakt mit einer infizierten Person zu. Auch ein Impfdurchbruch ohne Symptome kann weiterhin zu einer Quarantänepflicht führen.
3. DIE RECHTSFOLGE – UMFANG DER ENTSCHÄDIGUNG UND VORLEISTUNGSPFLICHT DES ARBEITGEBERS
Der Entschädigungsanspruch führt in einem solchen Fall dazu, dass betroffene Personen denen aufgrund einer Quarantäneanordnung Verdienstausfälle entstehen, diese dem jeweiligen Bundesland gegenüber geltend machen können (§§ 56 Abs. 1, 66 Abs. 1 IfSG). Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tritt hierbei der Arbeitgeber gem. § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG in Vorleistung und hat seinerseits einen Ersatzanspruch gegenüber dem jeweiligen Bundesland.
Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach der Höhe des jeweiligen Verdienstausfalls, wobei gem. § 56 Abs. 3 IfSG das Nettoarbeitsentgelt maßgeblich ist. Gem. § 56 Abs. 2 IfSG wird für insgesamt sechs Wochen der Verdienstausfall vollständig ersetzt, anschließend nur noch zu 67 %. Der maximal ersatzfähige Betrag ist jedoch auf EUR 2.016,00 net-to im Monat begrenzt.
4. DIE AUSNAHMEN – AUSSCHLUSS DER ENTSCHÄDIGUNG
Der Anspruch auf Entschädigung ist in doppelter Hinsicht tatbestandlich eingeschränkt. Zum einen bedarf es eines kausalen Verdienstausfalls aufgrund der Quarantäneanordnung. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn andere Ansprüche der Arbeitnehmer*innen gegenüber ihren Arbeitgebern*innen vorrangig eingreifen sollten (§ 616 BGB, § 615 Abs. 1 und 3 BGB (Betriebsrisiko), vertragliche Vereinbarung; letztlich auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).
Zum anderen beinhaltet § 56 Abs. 1 S. 4 explizit Ausschlusstatbestände. So scheidet ein Entschädigungsanspruch aus, wenn durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet die Quarantäneanordnung oder das Tätigkeitsverbot hätte vermieden werden können. Das gleiche gilt, wenn [...]
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