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Verwirrung um Verkürzung der Corona-Quarantäne – Was gilt nun und ab wann?

Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat am vergangenen Freitag beschlossen, dass die Quarantänezeit verkürzt werden soll. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Befürchtung, mit rasant steigenden Omikron-Infektionszahlen und den damit verbundenen Quarantänezeiten Gefahr zu laufen, die kritische Infrastruktur nicht mehr aufrecht erhalten zu können. Die Gesundheitsämter berichten jedoch in den letzten Tagen von Verwirrung bei betroffenen Bürgern, da in der Presse nicht klar kommuniziert wurde, ab wann die neuen Regelungen gelten. Was aktuell zu beachten ist, lesen Sie hier:

Was gilt bislang?

Zu unterscheiden ist zwischen infizierten Personen und Kontaktpersonen von Infizierten, sowie zwischen den unterschiedlichen Virusvarianten.

Für infizierte Personen ordnet das Gesundheitsamt die Isolierung an. Auch die Entscheidung über die Aufhebung der Isolation trifft die Behörde. Frühestens kommt eine Aufhebung jedoch nach 14 Tagen in Betracht. Voraussetzung ist ein negativer PCR Test sowie zumindest eine nachhaltige Besserung der Symptomatik.

Für Kontaktpersonen von Personen, die sich mit einer der Virusvarianten Beta, Gamma oder Omikron infiziert haben, ordnet das Gesundheitsamt eine Quarantäne an, die mindestens 14 Tage beträgt. Dies gilt auch im Falle einer vollständigen Impfung oder Genesung. Nur wenn eine andere Virusvariante betroffen ist (vor allem Delta) besteht die Möglichkeit, die Quarantäne nach 5 Tagen mit negativem PCR Test, nach 7 Tagen mit negativem Antigen-Schnelltest oder nach 10 Tagen ohne abschließenden Test zu beenden.

Was wurde auf der MPK beschlossen?

Nach dem Beschluss der MPK sollen diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein. Dies gelte auch für vergleichbare Gruppen, wozu frisch Geimpfte sowie Genesene zählten. Für die übrigen Gruppen ende die Isolation bzw. Quarantäne nach 10 Tagen.

Sowohl für Infizierte als auch für Kontaktpersonen besteht zudem die Möglichkeit, sich bereits nach 7 Tagen durch einen negativen PCR oder Antigen-Schnelltest „freizutesten“, d.h. die Quarantäne zu beenden. Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist eine Freitestung nach 7 Tagen nur mit einem negativen PCR Test möglich, wenn zugleich mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr bestehen. Für Schüler:innen besteht zudem die Möglichkeit, sich nach 5 Tagen freizutesten.

Ab wann gelten die Änderungen?

Unklar war für viele Bürger, ab wann die neuen Regelungen in Kraft treten. In dem Beschluss findet sich lediglich der Hinweis, dass „Bund und Länder die erforderlichen Änderungen der rechtlichen Regelungen zeitnah vornehmen“ werden. Konkret muss zunächst die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert werden. Derzeit gelten also noch die alten Regelungen fort. Bundesgesundheitsminister Lauterbach rechnet mit einer Umsetzung frühestens am kommenden Wochenende (15.-16. Januar 2022).




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Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IFSG

Bundesländer sehen künftig Einschränkungen für Ungeimpfte vor

1. ANKÜNDIGUNG – KEINE ENTSCHÄDIGUNG MEHR FÜR UNGEIMPFTE

Die Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben angekündigt, ab dem 15. September 2021 bzw. ab dem 11. Oktober 2021 keine Entschädigungszahlungen mehr nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an ungeimpfte Personen zu leisten. Auch der Bundesgesundheitsminister hatte zuvor bereits die Überlegung geäußert, dass er sich ein entsprechendes Vorgehen für die Zukunft vorstellen kann.

2. DER GRUNDSATZ – ENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCH BEI VER-DIENSTAUSFALL

§ 56 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG gewährt Personen einen Entschädigungsanspruch, wenn sie aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen. Eine Quarantäne erfolgt hierbei für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider nach Maßgabe des (Entschließungs-)Ermessens der zuständigen Behörde (§ 30 IfSG). Über § 32 IfSG und § 36 IfSG gelangt man ferner zu den in der Corona-Einreise-Verordnung oder den landesspezifischen Corona-Test und-Quarantäne-Verordnungen geregelten Vorgaben.

Häufigster Anwendungsfall war zuletzt, insbesondere zu Urlaubszeiten, die Quarantäne-pflicht nach einer Einreise aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet. In einem solchen Fall gilt derzeit, dass sich alle Einreisenden und Reiserückkehrer in eine zehn- bzw. 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Eine Ausnahme gilt lediglich für vollständig Geimpfte oder Genesene bei einer Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet. Auch für Ungeimpfte besteht hier die Möglichkeit, sich vorzeitig frei zu testen (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html). Ein weiteres Beispiel für eine Quarantäneanordnung ist nach Maßgabe der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung NRW das Vorliegen eines positiven Testergebnisses (Schnell- oder PCR-Test) – auch als Haushaltsangehöriger einer positiv PCR-gestesteten Person ist man quarantänepflichtig. Den Behörden steht ein Ermessen hinsichtlich einer Quarantäneanordnung beispielsweise bei Erstkontakt mit einer infizierten Person zu. Auch ein Impfdurchbruch ohne Symptome kann weiterhin zu einer Quarantänepflicht führen.

3. DIE RECHTSFOLGE – UMFANG DER ENTSCHÄDIGUNG UND VORLEISTUNGSPFLICHT DES ARBEITGEBERS

Der Entschädigungsanspruch führt in einem solchen Fall dazu, dass betroffene Personen denen aufgrund einer Quarantäneanordnung Verdienstausfälle entstehen, diese dem jeweiligen Bundesland gegenüber geltend machen können (§§ 56 Abs. 1, 66 Abs. 1 IfSG). Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tritt hierbei der Arbeitgeber gem. § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG in Vorleistung und hat seinerseits einen Ersatzanspruch gegenüber dem jeweiligen Bundesland.
Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach der Höhe des jeweiligen Verdienstausfalls, wobei gem. § 56 Abs. 3 IfSG das Nettoarbeitsentgelt maßgeblich ist. Gem. § 56 Abs. 2 IfSG wird für insgesamt sechs Wochen der Verdienstausfall vollständig ersetzt, anschließend nur noch zu 67 %. Der maximal ersatzfähige Betrag ist jedoch auf EUR 2.016,00 net-to im Monat begrenzt.

4. DIE AUSNAHMEN – AUSSCHLUSS DER ENTSCHÄDIGUNG

Der Anspruch auf Entschädigung ist in doppelter Hinsicht tatbestandlich eingeschränkt. Zum einen bedarf es eines kausalen Verdienstausfalls aufgrund der Quarantäneanordnung. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn andere Ansprüche der Arbeitnehmer*innen gegenüber ihren Arbeitgebern*innen vorrangig eingreifen sollten (§ 616 BGB, § 615 Abs. 1 und 3 BGB (Betriebsrisiko), vertragliche Vereinbarung; letztlich auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).
Zum anderen beinhaltet § 56 Abs. 1 S. 4 explizit Ausschlusstatbestände. So scheidet ein Entschädigungsanspruch aus, wenn durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet die Quarantäneanordnung oder das Tätigkeitsverbot hätte vermieden werden können. Das gleiche gilt, wenn [...]

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