Paukenschlag vom BAG: Crowdworker als Arbeitnehmer

Von und am Dezember 8, 2020
Gepostet In Crowdworking

Abweichend zu den Vorinstanzen hat das BAG gestern entschieden, dass zwischen Crowdworker und dem Betreiber einer Crowdworking-Plattform ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Leiste jemand weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit, liege ein Arbeitsverhältnis vor.

Obwohl für den klagenden Crowdworker keine Pflicht zur Annahme von Aufträgen bestand, sah das BAG die Arbeitnehmereigenschaft als gegeben an, weil die Aufträge nach strikten Zeit- und detaillierten Inhaltsvorgaben durchzuführen und mit einem Anreizsystem verbunden waren. Dieses ermöglichte „bewährten“ Crowdworkern, mehrere Aufträge gleichzeitig anzunehmen und dadurch faktisch ihren „Stundenlohn“ zu erhöhen.

Insgesamt steuere der Plattformbetreiber den Crowdworker dadurch derart, dass dieser seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten könne. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, denn bisher wurden derartige Fälle anders beurteilt. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des Bundesarbeitgerichts vor (sie hier).

Schlagwörter: Arbeitsverhältnis
Thomas Gennert
Dr. Thomas Gennert ist auf die Beratung im Arbeitsrecht spezialisiert. Er berät in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und bei compliancebezogenen Fragestellungen sowie im Rahmen unternehmensinterner Untersuchungen. Darüber hinaus vertritt er Mandanten in arbeitsrechtlichen und damit in Zusammenhang stehenden Gerichts- und Schiedsverfahren sowie bei Personalthemen im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen. Er berät Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Unternehmensgremien bei der Verhandlung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen, in haftungsrechtlichen Fragestellungen, sowie auf dem Gebiet der Unternehmensmitbestimmung.


Lukas Deutzmann
Der Tätigkeitsschwerpunkt von Lukas Deutzmann liegt im Bereich Arbeitsrecht. Während seines Referendariats sammelte Herr Deutzmann Erfahrungen beim Landesarbeitsgericht Köln sowie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Darüber hinaus war er als Referendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter in der arbeitsrechtlichen Abteilung einer international tätigen Kanzlei in Köln tätig. Zwischen 2016 und 2018 arbeitete Herr Deutzmann als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln bei Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis.

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