Ende 2020 änderte das BAG seine Rechtsprechung zu pauschalen Ausschlussfristen. Diese seien entgegen der früheren Rechtsprechung nicht im Sinne eines erlaubten Inhalts auszulegen. Vielmehr seien Klauseln nichtig, die nach ihrem Wortlaut auch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung erfassen. Sie verstoßen gegen § 202 BGB, der es verbietet, die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes im Voraus zu verkürzen. Besonders bedeutend an dieser Rechtsprechung ist, dass sich auch der Arbeitgeber – als „Verwender“ der auch nach AGB-Recht unzulässigen Klausel – auf die Nichtigkeit berufen kann. Diese Rechtsprechung vertieft das BAG nun mit seiner Entscheidung vom 9. März 2021 (9 AZR 323/20), deren Gründe kürzlich veröffentlicht wurden. Danach reicht es auch nicht aus, wenn die Verfallsklausel „Ansprüche aus unerlaubter Handlung“ ausnimmt. Hier sei nicht erkennbar, dass die vereinbarte Ausnahme auch Ansprüche aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung erfasse. Auch solche Ausschlussfristen seien daher insgesamt nichtig.
BAG festigt seine neue Rechtsprechung zu arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen
Von Dr. Gudrun Germakowski am August 12, 2021
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