Ansprüche auf Betriebsrente? Verwirkung ausgeschlossen!

Von und am November 4, 2020
Gepostet In Betriebsrente

Auch ein ehemaliger Arbeitnehmer, der schon seit Jahren Rentner ist, kann geltend machen, dass die Betriebsrente zu niedrig festgelegt worden ist.

Die Arbeitgeberin hatte 1988 eine Betriebsvereinbarung in Kraft gesetzt, welche für künftige Dienstjahre nur noch 0,2 % des Arbeitseinkommens als Steigerungsbetrag vorsah.
Der Kläger war indes der Auffassung, seine Rente müsse für das gesamte Arbeitsverhältnis (1955 – 2003) nach der „Betriebsvereinbarung 1979“ berechnet werden, mit 0,4% Steigerungsbetrag.

Das LAG Saarland (13.11.2020 – 1 Sa 1/19) entschied, der Kläger habe sein Recht zur Überprüfung verwirkt. Immerhin bezog er schon seit 2003 die Betriebsrente und hatte die Höhe seither nicht beanstandet.

Anders das #BAG: Der Anspruch auf Betriebsrente ergebe sich aus einer Betriebsvereinbarung. Eine Verwirkung sei daher ausgeschlossen, § 77 Abs. 4 S. 3 BetrVG.
Nach Zurückverweisung an das LAG wird nun das beklagte Unternehmen die mittlerweile mehr als 40 Jahre zurückliegende Entscheidung näher begründen müssen!
Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, die Gründe für Änderungen des Betriebsrentensystems sorgfältig zu dokumentieren – besonders für spätere Übernahmen von Unternehmen(steilen) oder Betriebsübergänge.

Schlagwörter: Betriebsvereinbarung
Philipp Schäuble
Dr. Philipp Schäuble berät nationale und internationale Unternehmen u.a. aus dem Life Sciences-Bereich, der Automobilbranche, der Baubranche, der Personaldienstleisterbranche sowie dem Finanz- und Verlagswesen zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.


Franziska Leubner
Franziska Leubner berät nationale und internationale Unternehmen, u.a. aus dem Life Sciences-Bereich, der Automobilbranche sowie dem Finanz- und Verlagswesen, zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Sie vertritt Mandanten in arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren und berät zudem auf dem Gebiet des Datenschutzes, insbesondere zum Arbeitnehmerdatenschutz.

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