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Elternzeit für Vorstandsmitglieder?

Anspruch auf Freistellung vom Vorstandsamt?

Durch die Initiative „Stayonboard“ war die Frage einer Freistellung von Vorstandsmitgliedern, etwa für eine Elternzeit, lange diskutiert worden. Nun hat das BMJV hierzu einen Vorschlag für eine Gesetzesänderung entwickelt. Parallel hierzu hat sich auch der Bundesrat mit dem Thema befasst.

1. VORSCHLAG DES BMJV
Das Bundesjustizministerium („BMJV“) hat einen Änderungsvorschlag zum „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ („FüPoG II“) erarbeitet. Bei dem FüPoG II geht es vor allem die Einführung einer sog. „Frauenquote“ für den Vorstand bestimmter börsennotierter Unternehmen.

Der Änderungsvorschlag sieht die Etablierung einer gesetzlichen Möglichkeit für eine Freistellung von Vorstandsmitgliedern von ihren Amtspflichten, sei es für eine Babypause, Elternzeit oder zur Pflege von Angehörigen oder im Fall einer Krankheit, vor. Der Aufsichtsrat soll die Bestellung eines Vorstandsmitglieds – sofern das Gremium aus mehreren Personen besteht – zeitlich befristet (für höchstens ein Jahr) aussetzen können, wenn die Person wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege von Angehörigen oder Krankheit ihren Vorstandspflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und der Aufsichtsrat die befristete Aussetzung ebenfalls als sinnvoll bewertet (hierzu auch folgender Artikel, erschienen im Handelsblatt). Zudem soll der Aufsichtsrat dem jeweiligen Vorstandsmitglied eine Wiederbestellung zusichern. Es hätte demnach einen Anspruch darauf, nach der Auszeit auf den Vorstandsposten zurückzukehren. Die vorübergehende Mandatsniederlegung soll im Handelsregister angemeldet werden. Einen Anspruch auf eine Auszeit sieht der Entwurf jedoch gerade nicht vor, „weil dies mit der Funktion eines selbstständigen und unternehmerisch handelnden Vorstandsmitglieds nicht vereinbar wäre“ (hierzu auch folgender Artikel, erschienen bei Legal Tribune online).

2. STELLUNGNAHME DES BUNDESRATES
Inzwischen hat sich auch der Bundesrat zu dem Entwurf des FüPoG II geäußert. Am 5. März 2021 hat der Bundesrat eine Stellungnahme veröffentlicht, in der er nun nicht nur zum Gesetzentwurf Stellung bezieht, sondern darüber hinaus eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf fordert und hierfür das Thema der „befristeten Auszeit“ für Mitglieder des Vorstands aufgreift. Anders als nach dem Vorschlag des BMJV sollen Vorstandsmitglieder nach Auffassung des Bundesrates einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung vom Vorstandsamt bekommen.

Der Bundesrat schlägt eine Ergänzung des Gesetzentwurfs dahingehend vor, dass zu einen die gesetzliche Mutterschutzfrist grundsätzlich auch für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (und Genossenschaften) gelten sollen. Zum anderen sollten Vorstandsmitglieder für einen angemessenen Zeitraum (etwa bis zu sechs Monate) einen Anspruch auf Ruhen des Mandats zur Betreuung und Erziehung eines im Haushalt lebendenden Kindes oder zur Pflege eines nahen Angehörigen haben. Die Entscheidung über das Gesuch trifft der Aufsichtsrat, der es nur aus wichtigem Grund zum Wohle der Gesellschaft ablehnen dürfe.

In Übereinstimmung mit dem Änderungsvorschlag des BMJV wäre für die Zeit des Ruhens des Mandats das Vorstandsmitglied von sämtlichen Leitungs- und Sorgfaltspflichten befreit. Nach Ablauf der Ruhezeit soll das Vorstandsamt wiederaufleben, ohne dass es dazu eines Beschlusses des Aufsichtsrats bedürfe. Das Ruhen des Mandats soll zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

Der Bundesrat begründet seinen Änderungsvorschlag damit, dass dem gesellschaftlichen Wandel der Arbeits- und Berufswelt [...]

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Neues zur Frauenquote in Vorständen

Eine Arbeitsgruppe der Koalitionsparteien hat sich u.a. auf eine Frauen-Mindestbesetzung für Vorstände von Aktiengesellschaften geeinigt. Ein entsprechender Kabinettsbeschluss wird nach der Ressortabstimmung sowie der Länder- und Verbändebeteiligung für den 6. Januar erwartet. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich demnach erst am Anfang, erste Details sind aber schon bekannt geworden.

1. GEPLANTE ÄNDERUNGEN In Vorständen börsennotierter und der paritätischen Mitbestimmung unterliegender Unternehmen mit mehr als drei Vorstandsmitgliedern soll künftig mindestens eine Frau zum Mitglied des Vorstands bestellt werden. Zusätzlich wurde für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes eine Frauenquote von mindestens 30 Prozent sowie eine weibliche Mindestbesetzung für die Vorstände (bei mehr als zwei Personen mindestens eine Frau) vereinbart. Dies soll auch für die Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten, für die ebenfalls eine Mindestbeteiligung (ab zwei Personen eine Frau) vorgesehen ist. Bestellte Vorstandsmitglieder genießen dabei Bestandsschutz, die Änderungen sollen erst für Neubesetzungen zum Tragen kommen.

2. HINTERGRUND Eine feste Geschlechterquote von jeweils 30% gilt bereits seit dem Jahr 2015 für Aufsichtsräte von paritätisch mitbestimmten und zugleich börsennotierten Gesellschaften (§ 96 Abs. 2 AktG). Für sehr viel mehr Unternehmen gilt indes nicht diese starre Geschlechter-, sondern eine flexible Frauenquote: Gesellschaften, die entweder börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, haben lediglich Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, im Vorstand und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands festzulegen und diese zu veröffentlichen (§§ 76 Abs. 4, 111 Abs. 5 AktG). Der öffentliche Druck sollte mittelfristig dazu führen, dass Unternehmen ihre Zielgrößen stetig erhöhen. Die flexible Quote hat indes offenbar nicht die erwünschte Wirkung erzielt. Zulässig und verbreitet ist hier die Zielgröße von „Null (Prozent) Frauen“. Gegenwärtig soll sie von knapp 70 Prozent aller Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der „flexiblen Quote“ fallen, verwendet werden. Besonders niedrig ist der Frauenanteil auf der Vorstandsebene. Hier setzen die von der Großen Koalition ins Auge gefassten Neuerungen an. Sie stellen eine wesentliche Komponente des geplanten Zweiten Führungspositionen-Gesetzes (FüPoG II) dar, das seinen Ursprung im Koalitionsvertrag 2018 hat und dessen Referentenentwurf bereits im Februar 2020 inoffiziell bekannt wurde.

3. AUSWIRKUNGEN Von den geplanten Mindestbesetzungsregeln sind nur diejenigen Unternehmen unmittelbar betroffen, die börsennotiert sind, zugleich der paritätischen Mitbestimmung unterliegen und deren Vorstand mehr als drei Mitglieder hat. Der praktische Anwendungsbereich für die Privatwirtschaft ist wegen dieser kumulativ notwendiger Voraussetzungen allerdings deutlich begrenzt und soll nur knapp 30 Unternehmen überhaupt treffen. Gleichwohl ist die Signalwirkung der Neuregelung ebenso wenig zu verkennen wie die konkreten Auswirkungen für die Nachfolgeplanung betroffener Unternehmen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob das geplante Gesetz eine hohe Effektivität zur Verbesserung des Zugangs von Frauen in Führungspositionen verspricht oder ob Unternehmen versuchen werden, die neuen Regelungen zu umgehen. Denkbar wäre etwa eine Verkleinerung des Vorstands auf drei Personen. Daneben bleibt es unabhängig von der Zahl der Vorstandsmitglieder dabei, dass nur ein Mandat zwingend mit einer Frau zu besetzen ist. Sollte sich der Anteil von Frauen in Führungspositionen in den nächsten Jahren nicht spürbar erhöhen, ist wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber hier weiter nachsteuern wird.




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