Elternzeit für Vorstandsmitglieder?

Von und am März 18, 2021

Anspruch auf Freistellung vom Vorstandsamt?

Durch die Initiative „Stayonboard“ war die Frage einer Freistellung von Vorstandsmitgliedern, etwa für eine Elternzeit, lange diskutiert worden. Nun hat das BMJV hierzu einen Vorschlag für eine Gesetzesänderung entwickelt. Parallel hierzu hat sich auch der Bundesrat mit dem Thema befasst.

1. VORSCHLAG DES BMJV
Das Bundesjustizministerium („BMJV“) hat einen Änderungsvorschlag zum „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ („FüPoG II“) erarbeitet. Bei dem FüPoG II geht es vor allem die Einführung einer sog. „Frauenquote“ für den Vorstand bestimmter börsennotierter Unternehmen.

Der Änderungsvorschlag sieht die Etablierung einer gesetzlichen Möglichkeit für eine Freistellung von Vorstandsmitgliedern von ihren Amtspflichten, sei es für eine Babypause, Elternzeit oder zur Pflege von Angehörigen oder im Fall einer Krankheit, vor. Der Aufsichtsrat soll die Bestellung eines Vorstandsmitglieds – sofern das Gremium aus mehreren Personen besteht – zeitlich befristet (für höchstens ein Jahr) aussetzen können, wenn die Person wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege von Angehörigen oder Krankheit ihren Vorstandspflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und der Aufsichtsrat die befristete Aussetzung ebenfalls als sinnvoll bewertet (hierzu auch folgender Artikel, erschienen im Handelsblatt). Zudem soll der Aufsichtsrat dem jeweiligen Vorstandsmitglied eine Wiederbestellung zusichern. Es hätte demnach einen Anspruch darauf, nach der Auszeit auf den Vorstandsposten zurückzukehren. Die vorübergehende Mandatsniederlegung soll im Handelsregister angemeldet werden. Einen Anspruch auf eine Auszeit sieht der Entwurf jedoch gerade nicht vor, „weil dies mit der Funktion eines selbstständigen und unternehmerisch handelnden Vorstandsmitglieds nicht vereinbar wäre“ (hierzu auch folgender Artikel, erschienen bei Legal Tribune online).

2. STELLUNGNAHME DES BUNDESRATES
Inzwischen hat sich auch der Bundesrat zu dem Entwurf des FüPoG II geäußert. Am 5. März 2021 hat der Bundesrat eine Stellungnahme veröffentlicht, in der er nun nicht nur zum Gesetzentwurf Stellung bezieht, sondern darüber hinaus eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf fordert und hierfür das Thema der „befristeten Auszeit“ für Mitglieder des Vorstands aufgreift. Anders als nach dem Vorschlag des BMJV sollen Vorstandsmitglieder nach Auffassung des Bundesrates einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung vom Vorstandsamt bekommen.

Der Bundesrat schlägt eine Ergänzung des Gesetzentwurfs dahingehend vor, dass zu einen die gesetzliche Mutterschutzfrist grundsätzlich auch für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (und Genossenschaften) gelten sollen. Zum anderen sollten Vorstandsmitglieder für einen angemessenen Zeitraum (etwa bis zu sechs Monate) einen Anspruch auf Ruhen des Mandats zur Betreuung und Erziehung eines im Haushalt lebendenden Kindes oder zur Pflege eines nahen Angehörigen haben. Die Entscheidung über das Gesuch trifft der Aufsichtsrat, der es nur aus wichtigem Grund zum Wohle der Gesellschaft ablehnen dürfe.

In Übereinstimmung mit dem Änderungsvorschlag des BMJV wäre für die Zeit des Ruhens des Mandats das Vorstandsmitglied von sämtlichen Leitungs- und Sorgfaltspflichten befreit. Nach Ablauf der Ruhezeit soll das Vorstandsamt wiederaufleben, ohne dass es dazu eines Beschlusses des Aufsichtsrats bedürfe. Das Ruhen des Mandats soll zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

Der Bundesrat begründet seinen Änderungsvorschlag damit, dass dem gesellschaftlichen Wandel der Arbeits- und Berufswelt zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nur unzureichend Rechnung trügen. Die Stellungnahme des Bundesrats hat sich dabei offenbar mit der Initiative des BMJV überschnitten.

3. EINSCHÄTZUNG
Das hinter den Initiativen stehende Anliegen hat seine Berechtigung. Die rechtspolitische Frage ist allerdings, ob entsprechende Ansprüche für Vorstandsmitglieder etabliert werden sollen. Hierfür spricht die Absicht des Gesetzgebers, Hemmnisse für Diversität in Vorständen abzubauen. Hiergegen spricht das Heranrücken an die (Schutz-)Bestimmungen für Arbeitnehmer, die mit der Position eines Vorstandsmitglieds strukturell nicht vergleichbar sind. Die Einbeziehung des (Fremd-)Geschäftsführers in verschiedene arbeitnehmerschützende Bestimmungen ändert an diesem Befund nichts, denn auch er hat rechtlich eine andere Stellung als ein weitgehend unabhängig handelndes Vorstandsmitglied. Zudem sind für die Ausübung des Vorstandsamts aus Perspektive des Auf-sichtsrats vor allem die Interessen der Gesellschaft und deren Funktionsfähigkeit zu betrachten.

Lehnt man mit dem Vorschlag des BMJV einen Anspruch auf Freistellung ab, dürfte es der ergänzenden gesetzlichen Regelungen allerdings kaum bedürfen, denn das befristete Ruhen des Mandats lässt sich – entgegen vieler anderslautender Stimmen – im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat auch heute ohne Haftungsrisiken für ein Vorstandsmitglied bewerkstelligen.

Abzuwarten ist nun, ob das BMJV die Stellungnahme des Bundesrats zum Anlass dafür nimmt, den eigenen Vorschlag nachzubessern. Wir halten Sie informiert, wie der finale Änderungsvorschlag aussehen wird.

Schlagwörter: Organmitglieder, Vorstand
Thomas Gennert
Dr. Thomas Gennert ist auf die Beratung im Arbeitsrecht spezialisiert. Er berät in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und bei compliancebezogenen Fragestellungen sowie im Rahmen unternehmensinterner Untersuchungen. Darüber hinaus vertritt er Mandanten in arbeitsrechtlichen und damit in Zusammenhang stehenden Gerichts- und Schiedsverfahren sowie bei Personalthemen im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen. Er berät Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Unternehmensgremien bei der Verhandlung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen, in haftungsrechtlichen Fragestellungen, sowie auf dem Gebiet der Unternehmensmitbestimmung.


Lukas Deutzmann
Der Tätigkeitsschwerpunkt von Lukas Deutzmann liegt im Bereich Arbeitsrecht. Während seines Referendariats sammelte Herr Deutzmann Erfahrungen beim Landesarbeitsgericht Köln sowie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Darüber hinaus war er als Referendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter in der arbeitsrechtlichen Abteilung einer international tätigen Kanzlei in Köln tätig. Zwischen 2016 und 2018 arbeitete Herr Deutzmann als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln bei Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis.

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