Arbeitnehmerüberlassung bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung

Von und am Dezember 9, 2020
Gepostet In COVID-19, Kündigung

Die Beschäftigung von #Leiharbeitnehmern kann der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung entgegenstehen. Nach Ansicht des LAG Köln (Urt. v. 02.09.2020 – 5 Sa 14/20; 5 Sa 295/20) soll eine Kündigung nicht aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gerechtfertigt sein, wenn der Einsatz ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes Sockelarbeitsvolumen abdeckt.

Ein solcher Dauerbedarf begründe eine der Kündigung entgegenstehende alternative Beschäftigungsmöglichkeit. Denn Arbeitgeber müssen dem Arbeitnehmer vor jeder betriebsbedingten Beendigungskündigung eine mögliche Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz (ggf. zu geänderten Bedingungen) anbieten. Werden Leiharbeitnehmer dagegen lediglich zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt, steht dies einer #Kündigung jedoch nicht entgegen.

Mit dieser Entscheidung folgt das #LAG der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2011. Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung bedarf es bei #Fremdpersonaleinsatz – auch in Coronazeiten – immer besonderer Aufmerksamkeit.

Dr. Sandra Urban-Crell
Dr. Sandra Urban-Crell berät nationale und internationale Unternehmen in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Sie verfügt über langjährige Erfahrung nicht nur in der arbeitsrechtlichen Dauerberatung von Personal- und Rechtsabteilungen, sondern auch in der Begleitung von Unternehmenstransaktionen, Umstrukturierungen, Outsourcing-Maßnahmen, Massenentlassungen, Entsendungen, betriebsverfassungsrechtlichen und tarifrechtlichen Streitigkeiten mit Arbeitnehmervertretungen sowie der Gestaltung und arbeitsrechtlichen Implementierung variabler Vergütungsprogramme. Darüber hinaus berät Frau Dr. Urban-Crell Unternehmen und Führungskräfte beim Abschluss und der Beendigung von Dienst- und Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und Arbeitnehmern einschließlich der Prozessvertretung vor Arbeits- und Zivilgerichten.


Lukas Deutzmann
Der Tätigkeitsschwerpunkt von Lukas Deutzmann liegt im Bereich Arbeitsrecht. Während seines Referendariats sammelte Herr Deutzmann Erfahrungen beim Landesarbeitsgericht Köln sowie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Darüber hinaus war er als Referendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter in der arbeitsrechtlichen Abteilung einer international tätigen Kanzlei in Köln tätig. Zwischen 2016 und 2018 arbeitete Herr Deutzmann als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln bei Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis.

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