SARS-CoV-2 Impfpflicht für Arbeitnehmer?

Von und am Dezember 1, 2020

Zumindest derzeit ist in Deutschland keine Impfpflicht geplant – auch wenn der Gesetzgeber eine solche Pflicht mittels des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich erlassen könnte und in anderen Fällen (z.B. Masern) von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht hat. Auch Arbeitgeber können die Beschäftigten mittels ihres Weisungsrechts nicht zu einer Impfung verpflichten. Eine gleichwohl ergehende Weisung wäre unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Schutzes der körperlichen Unversehrtheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unwirksam. Kann der Arbeitgeber jedoch sein Hausrecht dergestalt ausüben, dass er den Zutritt zum Betriebsgelände etwa an einen Impfnachweis knüpft? Dies dürfte allenfalls dann möglich sein, wenn keine milderen Mittel zur Eindämmung des Infektionsrisikos, wie etwa Home-Office oder Hygienemaßnahmen, bestehen. Das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ist in jedem Fall ausreichend zu berücksichtigen. Zudem beträfe eine solche Vorschrift grundsätzlich das Ordnungsverhalten und den Gesundheitsschutz, weshalb der Betriebsrat vor Erlass mitzubestimmen hätte. Arbeitgeber können keine Verpflichtung zur Impfung einführen. Zutrittsbeschränkungen werden nur im Ausnahmefall und unter Beachtung der betrieblichen Mitbestimmung möglich sein.

Philipp Schäuble
Dr. Philipp Schäuble berät nationale und internationale Unternehmen u.a. aus dem Life Sciences-Bereich, der Automobilbranche, der Baubranche, der Personaldienstleisterbranche sowie dem Finanz- und Verlagswesen zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.


Franziska Leubner
Franziska Leubner berät nationale und internationale Unternehmen, u.a. aus dem Life Sciences-Bereich, der Automobilbranche sowie dem Finanz- und Verlagswesen, zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Sie vertritt Mandanten in arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren und berät zudem auf dem Gebiet des Datenschutzes, insbesondere zum Arbeitnehmerdatenschutz.

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