Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes bis zur Bestandskraft irrelevant
Wird bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die Zustimmung des Integrationsamts zunächst erteilt (oder fingiert) und erst im Widerspruchsverfahren aufgehoben, haben die Arbeitsgerichte so lange von einer erfolgten Zustimmung auszugehen, wie deren Aufhebung nicht rechtskräftig feststeht. Dies hat das BAG (2 AZR 193/21) nun mit Hinweis darauf klargestellt, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Im entschiedenen Fall hatte das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin zwar auf deren Widerspruch hin aufgehoben, die Arbeitgeberin hatte gegen den aufhebenden Bescheid jedoch Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, womit der Bescheid nicht rechtskräftig war. Das BAG stellte klar, dass die Kündigung nicht aufgrund der Aufhebung der Zustimmung nichtig sei, sondern das Arbeitsgericht das Bestehen der Zustimmung unterstellen müsse. Auch bestätigte das BAG seine Rspr., dass die Arbeitsgerichte keine Prüfungskompetenz haben, ob der Arbeitgeber bei Beantragung der Zustimmung die Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX eingehalten hat.
Siehe auch: https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/08/2-AZR-193-21.pdf