Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat am vergangenen Freitag beschlossen, dass die Quarantänezeit verkürzt werden soll. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Befürchtung, mit rasant steigenden Omikron-Infektionszahlen und den damit verbundenen Quarantänezeiten Gefahr zu laufen, die kritische Infrastruktur nicht mehr aufrecht erhalten zu können. Die Gesundheitsämter berichten jedoch in den letzten Tagen von Verwirrung bei betroffenen Bürgern, da in der Presse nicht klar kommuniziert wurde, ab wann die neuen Regelungen gelten. Was aktuell zu beachten ist, lesen Sie hier:

Was gilt bislang?

Zu unterscheiden ist zwischen infizierten Personen und Kontaktpersonen von Infizierten, sowie zwischen den unterschiedlichen Virusvarianten.

Für infizierte Personen ordnet das Gesundheitsamt die Isolierung an. Auch die Entscheidung über die Aufhebung der Isolation trifft die Behörde. Frühestens kommt eine Aufhebung jedoch nach 14 Tagen in Betracht. Voraussetzung ist ein negativer PCR Test sowie zumindest eine nachhaltige Besserung der Symptomatik.

Für Kontaktpersonen von Personen, die sich mit einer der Virusvarianten Beta, Gamma oder Omikron infiziert haben, ordnet das Gesundheitsamt eine Quarantäne an, die mindestens 14 Tage beträgt. Dies gilt auch im Falle einer vollständigen Impfung oder Genesung. Nur wenn eine andere Virusvariante betroffen ist (vor allem Delta) besteht die Möglichkeit, die Quarantäne nach 5 Tagen mit negativem PCR Test, nach 7 Tagen mit negativem Antigen-Schnelltest oder nach 10 Tagen ohne abschließenden Test zu beenden.

Was wurde auf der MPK beschlossen?

Nach dem Beschluss der MPK sollen diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein. Dies gelte auch für vergleichbare Gruppen, wozu frisch Geimpfte sowie Genesene zählten. Für die übrigen Gruppen ende die Isolation bzw. Quarantäne nach 10 Tagen.

Sowohl für Infizierte als auch für Kontaktpersonen besteht zudem die Möglichkeit, sich bereits nach 7 Tagen durch einen negativen PCR oder Antigen-Schnelltest „freizutesten“, d.h. die Quarantäne zu beenden. Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist eine Freitestung nach 7 Tagen nur mit einem negativen PCR Test möglich, wenn zugleich mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr bestehen. Für Schüler:innen besteht zudem die Möglichkeit, sich nach 5 Tagen freizutesten.

Ab wann gelten die Änderungen?

Unklar war für viele Bürger, ab wann die neuen Regelungen in Kraft treten. In dem Beschluss findet sich lediglich der Hinweis, dass „Bund und Länder die erforderlichen Änderungen der rechtlichen Regelungen zeitnah vornehmen“ werden. Konkret muss zunächst die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert werden. Derzeit gelten also noch die alten Regelungen fort. Bundesgesundheitsminister Lauterbach rechnet mit einer Umsetzung frühestens am kommenden Wochenende (15.-16. Januar 2022).




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