Überstundenrecht – LAG Niedersachsen widerspricht ArbG Emden
Erleichterung bei Arbeitgebern: Doch keine geringeren Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für Arbeitnehmer im Überstundenrecht. Dies entschied nun das LAG Niedersachsen (Urt. v. 6. Mai 2021, 5 Sa 1292/20) und hob damit ein vielbeachtetes Urteil des ArbG Emden auf. Dies hatte im Anschluss an das Arbeitszeit-Urteil des EuGH vom 14.05.2019 (C-55/18) entschieden, der Arbeitgeber sei in europarechtskonformer Auslegung des § 618 BGB zur Etablierung eines „objektiven“, „verlässlichen“ und „zugänglichen“ Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit verpflichtet. Unterlasse er dies, genügten bereits vom Arbeitnehmer vorgelegte Zeitaufzeichnungen als Indiz für vergütungspflichtige Überstunden. Dem widersprach das Berufungsgericht nun. Das Urteil des EuGH habe keine Aussagekraft für die Vergütung von Überstunden. Es verbleibt also zunächst bei der bisherigen Rechtslage. Arbeitnehmer müssen im Prozess u.a. darlegen, dass Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Diese Hürde ist in der Praxis hoch. Die Revision ist zugelassen.
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