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Paukenschlag vom BAG: Crowdworker als Arbeitnehmer

Abweichend zu den Vorinstanzen hat das BAG gestern entschieden, dass zwischen Crowdworker und dem Betreiber einer Crowdworking-Plattform ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Leiste jemand weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit, liege ein Arbeitsverhältnis vor.

Obwohl für den klagenden Crowdworker keine Pflicht zur Annahme von Aufträgen bestand, sah das BAG die Arbeitnehmereigenschaft als gegeben an, weil die Aufträge nach strikten Zeit- und detaillierten Inhaltsvorgaben durchzuführen und mit einem Anreizsystem verbunden waren. Dieses ermöglichte „bewährten“ Crowdworkern, mehrere Aufträge gleichzeitig anzunehmen und dadurch faktisch ihren „Stundenlohn“ zu erhöhen.

Insgesamt steuere der Plattformbetreiber den Crowdworker dadurch derart, dass dieser seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten könne. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, denn bisher wurden derartige Fälle anders beurteilt. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des Bundesarbeitgerichts vor (sie hier).




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„Gamification“ begründet Arbeitsverhältnis

Sie testen Apps oder entwickeln Software, machen Fotos oder korrigieren Texte, all dies mittels vieler, meist kleinerer Arbeitsaufträge über spezielle Internetplattformen – die Crowdworker.

Welche Regeln für sie nach den Maßstäben des Arbeitsrechts gelten, ist seit Langem umstritten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun in einem mit Spannung erwarteten Urteil über den Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers zu entscheiden und hat diesen – durchaus überraschend – bejaht (Urteil vom 1.12.2020, Az. 9 AZR 102/20).

Lesen Sie in unserem Gastbeitrag, ob das Urteil nun endlich Klarheit für alle Crowdworker bringt, und welche Herausforderungen für das Geschäftsmodell Crowdworking bestehen: https://ow.ly/7xBm50CBCoD




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