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Steuerfreie Prämie 2.0 – was Arbeitgeber zur „Entlastungsprämie“ wissen müssen

Zur Milderung der hohen Energiekosten und zuletzt rasanten Preissteigerung hat der Koalitionsausschuss am 13. April 2026 ein Entlastungspaket beschlossen, dass den Bürgerinnen und Bürgern schnelle Abhilfe gegen höhere Ausgaben infolge der Preissteigerungen vor allem für Kraftstoff bringen soll. Neben einer Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe um 17 Cent gehört vor allem eine privilegierte Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro zu den geplanten Entlastungsmaßnahmen. Die Wirtschaft wird von dieser Entscheidung allerdings regelrecht überrumpelt und könnte Schwierigkeiten in der Umsetzung haben. Die sogenannte Entlastungsprämie erinnert an die Inflationsausgleichsprämie, die während der Coronapandemie ins Leben gerufen wurde und Ende 2024 ausgelaufen ist. Mit der Entlastungsprämie wird eine ähnliche Steuer- und Abgabenbegünstigung geschaffen, die über eine Zusatzleistung des Arbeitgebers gewährt werden kann.

Gegenstand der Entlastungsprämie

Details der Ausgestaltung sind noch nicht bekannt. Anders als die Inflationsausgleichsprämie soll die Entlastungsprämie allerdings maximal 1.000 Euro betragen dürfen. Die Leistung soll steuer- und sozialversicherungsfrei erbracht sein, muss aber sicherlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Unzulässig wird es daher sein, bestehende Gehaltsbestandteile durch die Gewährung einer Entlastungsprämie abzulösen. Sowohl eine Anrechnung der Prämie auf ohnehin geschuldete Leistungen als auch eine Umwidmung von Zahlungsansprüchen dürfte wieder untersagt sein. Um die Arbeitnehmer tatsächlich zu entlasten, steht die Privilegierung unter der Bedingung einer zusätzlichen Leistung. Die Entlastungsprämie können Arbeitgeber voraussichtlich im Jahr 2026 auszahlen, ein genauer Starttermin ist bisher aber nicht festgelegt. Unternehmen sehen zwar die Vorteile einer solchen Prämie, kritisieren aber zugleich die Kurzfristigkeit der Entscheidung und den Umstand, dass die Preissteigerungen bei den Kraftstoffen nun auf die Arbeitgeber abgewälzt werden.

Umsetzung für Arbeitgeber

Entscheidet sich ein Arbeitgeber für die Gewährung der Entlastungsprämie an seine Beschäftigten, wird er die Auszahlung über den üblichen Weg der regulären Gehaltsabrechnung und das hierfür verwendete Konto vornehmen können. Die Ausweisung als Entlastungsprämie genügt dabei zur Erklärung der zusätzlichen Leistung.

Will der Arbeitgeber nicht alle Beschäftigten in gleicher Höhe an der Entlastungsprämie partizipieren lassen, kommt dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz besondere Bedeutung zu. Demnach sind Beschäftigte in vergleichbarer Lage grundsätzlich gleich zu behandeln. Sowohl eine willkürliche Ungleichbehandlung innerhalb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung sind damit untersagt. Gleichwohl lässt sich für die Entlastungsprämie eine auf bestimmte Arbeitnehmergruppen beschränkte oder in der Höhe herabgestufte Auszahlungspraxis implementieren. Denkbar ist beispielsweise die Heranziehung der Einkommenshöhe als Differenzierungsmerkmal. Beschäftigte mit einer besonders hohen Vergütung sind regelmäßig weniger stark von steigenden Lebenshaltungskosten betroffen als geringverdienende Beschäftigte. In Bezug auf die Inflationsausgleichsprämie entschied das LAG Baden-Württemberg (Az. 10 Sa 4/24) zudem, dass eine Bezugnahme auf die Erbringung der Arbeitsleistung grundsätzlich zulässig ist. Im konkreten Fall billigte das LAG damit die Ausnahme von Langzeiterkrankten von der Prämiengewährung. Wichtig ist aber, dass eine differenzierte Auszahlungspraxis niemals willkürlich erfolgt.

Es gilt zu beachten, dass im Falle einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine „Anpassung nach oben“ droht, d.h. dass die zu Unrecht ausgeschlossenen Beschäftigten ebenfalls einen Anspruch auf die Entlastungsprämie geltend machen könnten.

Neben dem Gleichbehandlungsgrundsatz stellt sich auf kollektivrechtlicher Ebene die Frage der Mitbestimmung. Auch Sonderzahlungen und freiwillige Leistungen sind Teil der betrieblichen Lohngestaltung und begründen damit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 [...]

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Die Inflationsausgleichsprämie kommt – Was Arbeitgeber wissen müssen

Am 7. Oktober 2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz zugestimmt. Damit steht nun fest, worauf viele Beschäftigte gehofft haben: Unternehmen können auf freiwilliger Basis unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialabgabefreie Leistungen in Höhe von jeweils bis zu 3.000 Euro an ihre Beschäftigten erbringen (sog. Inflationsausgleichsprämie). Sinn und Zweck der Prämie ist es, die Belastungen der Beschäftigten insbesondere durch die gestiegenen Gaspreise abzufedern.

 

1. DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK
  • Die Prämie darf insgesamt maximal 3000 Euro betragen.
  • Eine Aufteilung in mehrere Einzelbeträge ist möglich.
  • Die Leistung ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2024.
  • Die Prämie kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen erfolgen.
  • Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

 

2. ZUR PRAKTISCHEN UMSETZUNG

Die Umsetzung ist im Grundsatz erst einmal einfach. Sofern sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie entschieden hat, kann er diese nach Klärung der Modalitäten grundsätzlich einfach an die Beschäftigten auszahlen. Die Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf der Lohnabrechnung genügt ein kurzer Hinweis zur Erklärung der zusätzlichen Leistung.

Daneben sind folgende Details zu beachten.

Zusätzliche Leistung

Wichtig ist, dass die Zahlung nur dann steuer- und sozialabgabenfrei ist, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Es darf also keine Umwidmung (z.B. Zahlung eines ohnehin geschuldeten Bonus deklariert als Inflationsausgleichsprämie) oder Anrechnung des Betrages erfolgen. Ebenso wenig darf eine bereits geschuldete Leistung in eine Inflationsausgleichszahlung umgeändert werden.

Mitbestimmung des Betriebsrates

Zu beachten ist weiter, dass auch freiwillige Leistungen wie die Inflationsausgleichsprämie der betrieblichen Mitbestimmung unterliegen können. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung“. Der Begriff des Lohns wird dabei weit verstanden und bezieht sich auf jede Leistung, die der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erbringt. Die Inflationsausgleichsprämie fällt unter diesen Begriff, obwohl es sich gerade nicht um eine Lohnzahlung im eigentlichen Sinne handelt. Das Mitbestimmungsrecht wird insbesondere relevant, wenn die Prämie nicht allen Mitarbeitenden (in gleicher Höhe) ausgezahlt werden soll.

Auswahl der berechtigten Arbeitnehmenden

Es ist grundsätzlich möglich, die Inflationsausgleichsprämie nicht allen Arbeitnehmenden eines Betriebes gleichermaßen zufließen zu lassen. Dabei ist aber dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz besondere Bedeutung beizumessen. Beschäftigte in vergleichbaren Positionen dürfen nicht willkürlich ungleich behandelt werden. Zwar ist eine Auswahl der profitierenden Arbeitnehmenden nach sozialen Kriterien oder der Einkommenssituation grundsätzlich möglich, eine differenzierende Auszahlungspraxis darf aber keinesfalls willkürlich sein.
Insofern gilt es zu beachten, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu einer „Anpassung nach oben“ führt. Für den Fall der Feststellung eines Verstoßes, kann demnach die zu Unrecht von der Zahlung ausgenommene Gruppe ebenfalls die Inflationsausgleichsprämie begehren.

Vermeidung einer betrieblichen Übung

Zudem sollten Arbeitgeber vermeiden, sich langfristig zu verpflichten. Damit insbesondere mehrere Teilzahlungen nicht zum Entstehen einer betrieblichen Übung führen, empfiehlt es sich, eine schriftliche Vereinbarung zu schließen. Dies kann sowohl einzelvertraglich als auch kollektivrechtlich in Form einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Solche Vereinbarungen sollten den Hintergrund und die Einmaligkeit der Leistung erwähnen und insbesondere den freiwilligen Charakter der Zahlung [...]

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Der Staat lässt bitten – Update zur Inflationsprämie

Am 4. September 2022 haben die Koalitionsparteien das dritte und mit 65 Milliarden Euro umfangreichste Entlastungspaket mit Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger vorgestellt, hauptsächlich zur Abfederung steigender Energiekosten. Die neuen Maßnahmen sollen zügig umgesetzt werden – jedenfalls soweit die Länder dabei nicht beteiligt werden müssen. Ein Teil besteht darin, Unternehmen zu zusätzlichen Zahlungen an seine Beschäftigten zu motivieren.

In dem Beschlusspapier des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022 heißt es, dass der Bund bereit sei, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten, einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien. Hier werden Erinnerungen an die Corona-Prämie wach, bei welcher der Bund Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten ebenfalls von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben befreite. Allerdings erstreckte sich die Befreiung gerade einmal auf die Hälfte der jetzt diskutierten Inflationsprämie. Die Steuerfreiheit der Corona-Prämie lief am 31. März 2022 aus, sodass die Inflationsprämie zum Substitut mit Upgrade werden könnte.

Prämien fallen nicht einfach vom Himmel. Bei der Inflationsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmens. Entflammt wird die Hoffnung der Beschäftigten tarifgebundener Branchen auf die Inflationsprämie jedoch durch die Gewerkschaften, insbesondere jene, die gerade oder in naher Zukunft in Tarifverhandlungen mit Arbeitgeberverbänden stehen. So heißt es auch in dem Beschlusspapier, dass die „Konzertierte Aktion“, also Vertretern des Staates und der Deutschen Bundesbank sowie die Sozialpartner, darüber diskutieren, wie mit gestiegenen Preisen und damit einhergehenden Einkommensverlusten umgegangen werden kann und welche Lösungen die Sozialpartner entwickeln können. Es ist zwangsläufig damit zu rechnen, dass die Gewerkschaften in kommenden Tarifverhandlungen (wie in der Metall- und Elektroindustrie, der Chemieindustrie und im öffentlichen Dienst) die Inflationsprämie zum Verhandlungsgegenstand machen. Dabei darf aber nicht ausgeblendet werden, dass die Härten gestiegener Kosten, die mit der Inflationsprämie auf Arbeitnehmerseite ausgeglichen werden sollen, auch die Unternehmen stark treffen, die dann durch die Forderung nach den einmaligen 3.000 Euro für alle zusätzlich belastet werden. Was auf der Arbeitnehmerseite als Entlastung wirkt, hat den gegenteiligen Effekt für die Unternehmen, und zwar unabhängig davon, ob der Staat auf Einnahmen verzichtet.

Tarifungebundene Unternehmen bleiben in der Entscheidung, ob sie eine Inflationsprämie auszahlen, frei. Auch hinsichtlich der konkreten Gestaltung steht es zu ihrer Disposition, die Höhe der Prämie, beispielsweise im Rahmen einer Staffelung, zu bestimmen. Es spricht nichts dagegen, Beschäftigten, die durch ausschließliche Tätigkeit im Home-Office etwa stärker mit gestiegenen Energiekosten belastet sind, eine höhere Prämie zu gewähren. Stellt das Unternehmen solche Verteilungsgrundsätze bei der Höhe der Inflationsprämie auf, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG – auch, wenn er die Prämie an sich nicht erzwingen kann. Wie bei der Corona-Prämie vielfach geschehen, wird daher gegebenenfalls eine Betriebsvereinbarung zur Gestaltung der Inflationsprämie das Ziel sein.

Es steht jedoch fest, dass viele Unternehmen ihrerseits selbst mit der aktuellen Energiekrise, weltweiten Lieferengpässen und steigenden Preisen im Zuge der Inflation vor große Herausforderungen gestellt werden. Auch für sie sieht der Koalitionsausschuss Maßnahmen vor. So werden etwa die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld über den 30. September 2022 hinaus verlängert sowie die bestehenden Maßnahmen für energieintensive Unternehmen verlängert und erweitert. Dennoch [...]

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