Die Entscheidung zum Equal Pay Day: Vermutungsregel für Entgeltungerechtigkeit

Von am März 10, 2021
Gepostet In Vergütung

Die Entscheidung zum Equal Pay Day: Das Bundesarbeitsgericht entschied am 26.01.2021, dass bei einer Klage auf gleiches Entgelt die Beweislastregel des § 22 AGG zur Geltung komme (Az. 8 AZR 488/19). Das EntgTranspG soll zu mehr Entgeltgerechtigkeit im Arbeitsleben führen. Hierfür sehen §§ 10ff. EntgTranspG einen Auskunftsanspruch in Betrieben mit mehr als 200 ArbeitnehmerInnen bei demselben Arbeitgeber vor. Unternehmen müssen dann das Vergleichsentgelt für die von der auskunftsverlangenden Person ausgeübte Tätigkeit im Betrieb mitteilen. Im zu entscheidenden Fall wurde der „auf Vollzeitäquivalente hochgerechnete statistische Median“ des durchschnittlichen monatlichen übertariflichen Grundentgelts sowie der übertariflichen Zulage angegeben. Hier ergab sich dann, dass das Median-Entgelt der männlichen Kollegen das der Klägerin überstieg. Hierdurch seien Indizien i.S.d. § 22 AGG gegeben, die die regelmäßige Vermutung zulassen, dass eine Entgeltbenachteiligung „wegen des Geschlechts“ vorliege. Kann eine solche Vermutung nicht widerlegt werden, haben ArbeitnehmerInnen einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der „gleichen“ Vergütung. Dem Papiertiger wachsen Zähne!

Thomas Gennert
Dr. Thomas Gennert ist auf die Beratung im Arbeitsrecht spezialisiert. Er berät in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und bei compliancebezogenen Fragestellungen sowie im Rahmen unternehmensinterner Untersuchungen. Darüber hinaus vertritt er Mandanten in arbeitsrechtlichen und damit in Zusammenhang stehenden Gerichts- und Schiedsverfahren sowie bei Personalthemen im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen. Er berät Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Unternehmensgremien bei der Verhandlung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen, in haftungsrechtlichen Fragestellungen, sowie auf dem Gebiet der Unternehmensmitbestimmung.

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