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Rosenmontag 2021 – arbeitsfrei auch in Zeiten von Corona?

Nachdem in 2020 u.a. eine Karnevalssitzung zur Virenschleuder wurde, fällt Karneval in diesem Jahr der Pandemie zum Opfer. In den Karnevalshochburgen am Rhein ist der Rosenmontag ein ungeschriebener Feiertag. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Frage, ob Beschäftigte diesen in 2021 trotz Absage der Karnevalssession wie bisher in Anspruch nehmen können.

In dieser Woche hat das NRW-Innenministerium bekanntgegeben, dass am Rosenmontag (15. Februar 2021) in allen Dienststellen des Landes Dienst zu leisten ist. Obwohl der Rosenmontag für Beamte und Tarifbeschäftigte in NRW ein normaler Arbeitstag ist, hatte die Landesregierung in der Vergangenheit angeordnet, an diesem Tag in allen Behörden in Düsseldorf den Dienst entfallen zu lassen. Behörden außerhalb von Düsseldorf konnten die Dienstzeit nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der karnevalistischen Tradition und der örtlichen Verhältnisse regeln. Dies geht auf einen Beschluss der Landesregierung aus dem Jahr 1970 zurück, der sich im Wesentlichen auf die schwere Erreichbarkeit der Behörden aufgrund der großen Umzüge, abgesperrten Innenstädte und Menschenansammlungen stützt.

Während der Westfale diese Anordnung des Innenministeriums gleichgültig bis erleichtert zur Kenntnis nehmen mag, stellt sich manch außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigter rheinischer Karnevalist die bange Frage, ob ihm von der diesjährigen Session nicht zumindest der arbeitsfreie Rosenmontag bleibt.

Zu deren Beantwortung muss zunächst die rechtliche Grundlage für einen solchen Anspruch geklärt werden. Zumeist fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung zur Freistellung an Rosenmontagen. Deshalb kann die Freistellung nur auf eine betriebliche Übung gestützt werden. Da in vielen Unternehmen in den vergangenen Jahren bezahlte Freistellung an Rosenmontagen gewährt wurde, dürfte sich dieses Verhalten der Arbeitgeber vielerorts zu einem Anspruch verdichtet haben.

Dem so entstandenen Anspruch aus betrieblicher Übung kann der Arbeitgeber in diesem Jahr aber eine Störung der Geschäftsgrundlage entgegenhalten. Die Möglichkeit einer Vertragsanpassung nach dem Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) besteht grundsätzlich für alle vertraglichen Ansprüche, zu denen auch solche aus betrieblicher Übung zählen.

Wie bereits der Beschluss der NRW-Landesregierung aus 1970 unterstreicht, waren sowohl die Unerreichbarkeit der Arbeitsplätze in den Karnevalshochburgen als auch die Brauchtumspflege durch Besuch der Rosenmontagszüge die Motive für das Gewähren bezahlter Freizeit am Rosenmontag. Diese Geschäftsgrundlage fehlt in 2021 infolge des Ausfalls der Rosenmontagszüge und sonstiger karnevalistischer Veranstaltungen.
Eine Anpassung der betrieblichen Übung, also eine Abkehr von der bezahlten Freistellung, ist beiden Parteien zumutbar. Zwar müssen für die Frage der Zumutbarkeit alle Umstände des Einzelfalls und die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgeber berücksichtigt werden. Trotz der hohen Bedeutung des Rosenmontags für viele Beschäftigte im Rheinland dürfte es Arbeitnehmern in diesem Jahr jedoch zumutbar sein, auf eine bezahlte Freistellung zu verzichten. Durch die Absage der Umzüge, die Abstands- und Hygieneregelungen, die Kontaktbeschränkungen und den an Karneval potentiell andauernden Lockdown ist ein Feiern ohnehin nicht möglich.

Ohne abweichende arbeitsgerichtliche Entscheidungen im Einzelfall ganz ausschließen zu können, spricht somit alles dafür, dass auch Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes in diesem Jahr die Arbeitspflicht ihrer Arbeitnehmer am Rosenmontag einfordern dürfen.

Die – hoffentlich – einmalige Ausnahmesituation beseitigt die betriebliche Übung für die Zukunft nicht. Dazu gibt es sogar Rechtsprechung aus der Vergangenheit: Bereits im Jahr 1991 [...]

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Arbeitnehmerüberlassung bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung

Die Beschäftigung von #Leiharbeitnehmern kann der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung entgegenstehen. Nach Ansicht des LAG Köln (Urt. v. 02.09.2020 – 5 Sa 14/20; 5 Sa 295/20) soll eine Kündigung nicht aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gerechtfertigt sein, wenn der Einsatz ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes Sockelarbeitsvolumen abdeckt.

Ein solcher Dauerbedarf begründe eine der Kündigung entgegenstehende alternative Beschäftigungsmöglichkeit. Denn Arbeitgeber müssen dem Arbeitnehmer vor jeder betriebsbedingten Beendigungskündigung eine mögliche Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz (ggf. zu geänderten Bedingungen) anbieten. Werden Leiharbeitnehmer dagegen lediglich zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt, steht dies einer #Kündigung jedoch nicht entgegen.

Mit dieser Entscheidung folgt das #LAG der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2011. Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung bedarf es bei #Fremdpersonaleinsatz – auch in Coronazeiten – immer besonderer Aufmerksamkeit.




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„Gamification“ begründet Arbeitsverhältnis

Sie testen Apps oder entwickeln Software, machen Fotos oder korrigieren Texte, all dies mittels vieler, meist kleinerer Arbeitsaufträge über spezielle Internetplattformen – die Crowdworker.

Welche Regeln für sie nach den Maßstäben des Arbeitsrechts gelten, ist seit Langem umstritten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun in einem mit Spannung erwarteten Urteil über den Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers zu entscheiden und hat diesen – durchaus überraschend – bejaht (Urteil vom 1.12.2020, Az. 9 AZR 102/20).

Lesen Sie in unserem Gastbeitrag, ob das Urteil nun endlich Klarheit für alle Crowdworker bringt, und welche Herausforderungen für das Geschäftsmodell Crowdworking bestehen: https://ow.ly/7xBm50CBCoD




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SARS-CoV-2 Impfpflicht für Arbeitnehmer?

Zumindest derzeit ist in Deutschland keine Impfpflicht geplant – auch wenn der Gesetzgeber eine solche Pflicht mittels des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich erlassen könnte und in anderen Fällen (z.B. Masern) von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht hat. Auch Arbeitgeber können die Beschäftigten mittels ihres Weisungsrechts nicht zu einer Impfung verpflichten. Eine gleichwohl ergehende Weisung wäre unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Schutzes der körperlichen Unversehrtheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unwirksam. Kann der Arbeitgeber jedoch sein Hausrecht dergestalt ausüben, dass er den Zutritt zum Betriebsgelände etwa an einen Impfnachweis knüpft? Dies dürfte allenfalls dann möglich sein, wenn keine milderen Mittel zur Eindämmung des Infektionsrisikos, wie etwa Home-Office oder Hygienemaßnahmen, bestehen. Das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ist in jedem Fall ausreichend zu berücksichtigen. Zudem beträfe eine solche Vorschrift grundsätzlich das Ordnungsverhalten und den Gesundheitsschutz, weshalb der Betriebsrat vor Erlass mitzubestimmen hätte. Arbeitgeber können keine Verpflichtung zur Impfung einführen. Zutrittsbeschränkungen werden nur im Ausnahmefall und unter Beachtung der betrieblichen Mitbestimmung möglich sein.




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Steuern auf Arbeiten im Homeoffice?

Schon fordern erste Stimmen eine Homeoffice-Steuer: Denn Aufwendungen für die Bürofahrt, Mittagessen oder Kleidung fielen im Homeoffice weg oder reduzierten sich erheblich. Die aufgebaute Infrastruktur würde weniger genutzt. Mit dem Steueraufkommen ließen sich die unterstützen, die nicht im Homeoffice arbeiten können.

Fürs Homeoffice ist jedoch eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Denn Arbeitgeber können Homeoffice grundsätzlich nicht einseitig anordnen. Eine Steuer könnte daher die Verbreitung von Desk Sharing Modellen, die u.a. Mietkosten für Büroräume reduzieren sollen, erschweren.

Unterschiedliche Steuersätze auf Erwerbseinkommen dürften gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen. Der Wegfall von Aufwendungen wird steuerlich dadurch berücksichtigt, dass auch Werbungskosten entfallen.

Eine Nicht-Inanspruchnahme von Infrastruktur ist kein Anknüpfungspunkt für eine Steuer. Das wäre Anlass für eine Entlastung. So wird die Gewerbesteuer auch mit der Infrastrukturnutzung begründet. Also: Eine Homeoffice-Steuer dürfte sich nicht rechtfertigen lassen.




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