Zahlt der Arbeitgeber auf eine für die Betriebsratsarbeit vorgelegte Rechnung, obwohl die darin enthaltenen Kosten nicht vom Arbeitgeber zu tragen sind, bleibt der Arbeitgeber gleichwohl auf den Kosten sitzen. Er kann den zu Unrecht beglichenen Rechnungsbetrag weder erfolgreich von den Betriebsratsmitgliedern einfordern noch mit deren Lohnforderungen aufrechnen, wie den jüngst veröffentlichten Entscheidungsgründen zum Urteil des BAG vom 25. Oktober 2023 (Az. 7 AZR 338/22) zu entnehmen ist.
1. HINTERGRUND
Der Kläger begehrte als Betriebsratsmitglied die Teilnahme an unterschiedlichen Schulungen, wie sie der Betriebsrat zuvor beschlossen hatte. Obwohl die Arbeitgeberin dem, unter anderem wegen geltender Corona-Reisebeschränkungen und der Bevorzugung einer Inhouse-Veranstaltung, widersprochen hat, zog der Kläger eine Teilnahme an diesen Veranstaltungen vor. Noch bevor die Schulungen stattfanden, beauftragte der Kläger eine Anwaltskanzlei, um die beabsichtigte Teilnahme gegenüber dem Arbeitgeber anzukündigen. Einen Beschluss des Betriebsrats zur Beauftragung der Anwaltskanzlei wurde nicht gefasst. Im Nachgang legte die beauftragte Anwaltskanzlei beim Arbeitgeber eine Rechnung in Höhe von 413,90 Euro netto mit der Bitte um Ausgleich vor. Aus Sicht der Arbeitgeberin hat der Kläger die Anwaltskanzlei als Privatperson beauftragt, da schon kein Beschluss des Betriebsrats vorgelegen habe. Aus diesem Grund forderte sie den Kläger auf, die Rechnung persönlich zu begleichen. Als der Kläger dem nicht nachkam, führte die Arbeitgeberin die Zahlung an die Anwaltskanzlei durch, behielt aber zugleich den entsprechenden Betrag vom Lohn des Klägers ein. Der Kläger machte daraufhin den fehlenden Differenzbetrag gerichtlich geltend – und bekam Recht.
2. DIE ENTSCHEIDUNG
Das BAG sprach dem Kläger die einbehaltene Lohnforderung zu, betonte aber zugleich, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet gewesen sei, die Rechnung zu begleichen. Eine Zahlungsverpflichtung bestand für die Arbeitgeberin nicht, weil zum einen ein Beschluss des Betriebsrats zur Beauftragung der Anwaltskanzlei fehlte und zum anderen der Kläger die Kosten zur Rechtsverfolgung nicht für erforderlich halten durfte. Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass zwar eine Verweigerung der Zahlung rechtmäßig gewesen wäre, infolgedessen sich die Anwaltskanzlei mit ihrer Forderung an den Kläger als Auftraggeber hätte halten müssen, gleichwohl aber eine Rückzahlung der zu Unrecht beglichenen Rechnung nicht durchgesetzt werden kann.
Für einen Rückzahlungsanspruch fehle es an einer Rechtsgrundlage. Während die Vorinstanz die Ablehnung der Aufrechnung noch im Wesentlichen mit dem Vorrang der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften begründete, fußt die Entscheidung des BAG vorrangig auf verfahrensrechtlichen Aspekten. Zivilrechtliche Grundsätze zur Geschäftsführung ohne Auftrag und zum Bereicherungsrecht griffen danach bereits deshalb nicht, weil sie das für die Kostentragungspflicht im Sinne des § 40 BetrVG maßgebliche Beschlussverfahren unterlaufen würden. Streiten Parteien über die Kosten der Betriebsratsarbeit, ist dafür ausschließlich und zwingend das Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG einschlägig. Könnte der Arbeitgeber die Kosten mit dem Arbeitslohn aufrechnen, obläge es ihm, den Streit in das klassische Urteilsverfahren zu verlagern. Dies gelte es zu vermeiden, weshalb die zivilrechtlichen Rechtsinstitute per se als Rechtsgrundlage ausschieden.
3. FAZIT
Arbeitgeber haben die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten gemäß § 40 BetrVG zu tragen. Gleichwohl ist bei der Rechnungsbegleichung Vorsicht geboten. Sie sind gut beraten, wenn sie Kosten der Betriebsratstätigkeit zunächst genau überprüfen. Wird dabei festgestellt, dass die Kosten nicht erforderlich waren [...]
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